Forster-Dorfnersche Spital- und Krankenhausstiftung Hirschau/Satzung vom 20. Juni 2011

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Satzung der Forster-Dorfnersche Spital- und Krankenhausstiftung Hirschau in Hirschau, Landkreis Amberg-Sulzbach

Präambel

Am 9. Juli 1692 vollzog Johannes Qualbertus Forster, Prior im Kloster Prüfening bei Regensburg, bei der Stadt Hirschau den Willen seiner Mutter, der Stadt Hirschau ein Spital zu stiften.

Die „Urstiftung“ wurde durch folgende Zustiftungen ergänzt:

  1. Mit Urkunde vom 25. August 1854 stiftete Florian Dorfner der Stadtgemeinde Hirschau „zum Nutzen und Frommen seiner Mitbürger und zum Heile der Armen und leidenden Menschen“ ein Armen- und Krankenhaus. Das Stiftungskrankenhaus wurde zum 31.12.1993 geschlossen. In den Jahren 1994 und 1995 wurde das ehemalirge Krankenhaus in ein Alten- und Pflegeheim mit 52 Plätzen umgebaut. Mit Vertrag vom 18.12.1995 wurde die Betriebsträgerschaft für das Alten- und Pflegeheim an das Bayerische Rote Kreuz, Kreisverband Amberg-Sulzbach übertragen.
  2. Mit Vereinbarung vom 14. Januar 1953 verpflichteten sich die Amberger Kaolinwerke Hirschau, auf dem Grundstück Plan Nr. 270 einen Kindergarten zu errichten und diesen nach zweimonatiger Betriebszeit der Forster-Dorfnerschen Spital- und Krankenhausstiftung zu übergeben.
  3. Die Amberger Kaolinwerke wendeten der Forster-Dorfnerschen Spital- und Krankenhausstiftung mit Stiftungsurkunde vom 21. Juni 1959 einen Geldbetrag in der Höhe zu, der es der Stiftung ermöglichte, ein Freibad mit Schwimm- und Kinderbecken und Umkleideräumen in fachgerechter Ausführung zu erstellen. Diese Einrichtungen wurden im Jahr 2006 abgebrochen. Die Grundstücke wurden der Freizeitpark Monte Kaolino GmbH verpachtet. Durch die GmbH wurde auf diesen Grundstücken der Freizeitpark Monte Kaolino mit Freibad, Gastwirtschaft und Campingplatz errichtet und im Jahr 2007 in Betrieb genommen.
  4. Mit Überlassungsvertrag vom 14. Januar 1965 überließ Frau Antonie Höfler, geb. Dorfner, den Grundbesitz „An der Hintergartenstraße“ (jetzt Kolpingstr. 1 u. 3) der Forster-Dorfnerschen Spital- und Krankenhausstiftung mit der Auflage, auf dem Vertragsgrundstück einen Kindergarten zu errichten. Von der Stiftung wurde auf diesem Grundstück im Jahr 1971 der „Antonius Kindergarten“ gebaut.
  5. Mit Vertrag vom 15.9.1992 überließ die Stadt Hirschau der Forster-Dorfnerschen Spital- und Krankenhausstiftung die Grundstücke FlNr. 91 und 94 in der Postgasse in Hirschau. Von der Stadt Hirschau wurde 1990 und 1991 auf diesen Grundstücken ein Alten- und Pflegeheim mit 22 Plätzen errichtet. Diese Einrichtung wurde, wie unter Punkt 1 beschrieben, ebenfalls in die Betriebsträgerschaft des BRK übertragen.
  6. Mit Widmungsurkkunde vom 14. April 2011 übergab Herr Klaus Conrad der Forster-Dorfnerschen Spital- und Krankenhausstiftung Hirschau eine Spende in Höhe von 1 Million Euro. Mit diesem finanziellen Beitrag soll die Umsetzung des Vorhabens Umbau und Sanierung des ehemaligen Klosters der „Armen Schulschwestern“ auf den Grundstücken FlNr. 106 und 107 in der Klostergasse 13 in ein Haus für „Betreutes Wohnen“ unterstützt werden. Durch diesen finanziellen Beitrag werden altengerechte Wohnungen zu sozialen Mietpreisen zur Verfügung gestellt.

Aufgrund der dargestellten Veränderungen bei der ursprünglichen Zweckerfüllung ist die Neufassung der Satzung erforderlich, um sie den tatsächlichen Verhältnissen und den heutigen Gegebenheiten anzupassen. Dabei werden ursprünglichen Intentionen der Stifter und Zustifter bei der Neubeschreibung der Stiftungszwecke weitestgehend erhalten und berücksichtigt.

§1: Name, Rechtsstand, Sitz

Die Stiftung führt den Namen

Forster-Dorfnersche

Spital- und Krankenhausstiftung

Hirschau

Sie ist eine rechtsfähige örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Hirschau, Landkreis Amberg-Sulzbach.

§2: Stiftungszweck

(1) Die Stiftung fördert

  1. die Erziehung und Bildung,
  2. die Altenhilfe,
  3. das öffentliche Gesundheitswesen und
  4. den Sport.

Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  1. Im Bereich der Erziehung und Bildung durch die Unterstützung von Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergärten, Kinderhorte und ähnliche Einrichtungen für noch nicht schulpflichtige Kinder), soweit sich diese in der Stadt Hirschau befinden und von steuerbegünstigten Trägern im Sinne von Absatz 3 betrieben werden.
  2. Im Bereich der Altenhilfe durch die Unterstützung von Altenhilfeeinrichtungen, soweit sich diese in der Stadt Hirschau befinden und von steuerbegünstigten Trägern im Sinne von Absatz 3 betrieben werden. Gefördert werdan können auch alle sonstigen Maßnahmen in der Stadt Hirschau, die das Lebensumfeld und die Lebensbedingungen alter Bewohner der Stadt Hirschau verbessern.
  3. Im Bereich des öffentlichen Gaeundhaitewasens durch Unterstützung der ambulanten Krankenhilfe.
  4. Im Bereich des Sports durch die Förderung der in Hirschau ansässigen steuerbegünstigten Sportvereine und sonstiger gemeinnütziger Einrichtungen, die den Sport fördern, insbesondere im Bereich der Jugendarbeit. Die Förderung kann auch in der Weise erfolgen, dass Stiftungsliagenschaftan, die im Sinne von Absatz 1 genutzt werden, unentgeltiich oder zu günstigen Konditionen dem steuerbegünstigten Träger zur Verfügung gestellt und von der Stiftung baulich unterhalten werden.

(3) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer sonstigen geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz1 und2 fördern.

§3: Einschränkungen

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

§4: Vermögen der Stiftung

(1) Das der Stiftung gemäß Stiftungsgeschäft zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

Es ergibt sich aus der Anlage; diese ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.

(3) Zuwendungen zum Grundstockvermögen sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

§5: Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

  1. aus den Erträgen des Grundstockvermögens,
  2. aus den Erträgen des sonstigen Stiftungsvermögens,
  3. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz2 bleibt unberührt.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden.

§6: Stiftungsverwaltung

Die Stiftung wird durch die Organe der Stadt Hirschau verwaltet und vertreten.

§7: Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§8: Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünetigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Hirschau. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden. Nach Möglichkeit ist es einer anderen gemeinnützigen oder mildtätigen Stiftung in Hirschau mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen.

§9: Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Landratsamtes Amberg-Sulzbach als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Hirschau.

(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

§10: Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung der Oberpfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25. Juli 1996 außer Kraft.

gez. Hirschau, 20. Juni 2011 Hans Drexler, Erster Bürgermeister

Genehmigt mit RS vom 04.07.2011 Nr. B 1.1 - 1222 AS 3-4 Regierung der Oberpfalz

Anlage:

zu § 4 Abs.1 der Stiftungssatzung

Grundstockvermögen
bebaute und unbebaute Grundstücke
Plan Nr. Gemarkung Größe/qm Art, Lage des Grundstückes
91 Hirschau 210 Postgasse 12
Altenheim
94 Hirschau 336 Postgasse 12
Altenheim
106 Hirschau 465 Klostergasse 13
Betreutes Wohnen
107 Hirschau 535 Klostergasse 13
Betreutes Wohnen
108 Hirschau 881 Klostergasse 15
Alten- und Pflegeheim
111 Hirschau 300 Klostergasse 15
Alten- und Pflegeheim
112 Hirschau 480 Klostergasse 19
Kurzzeit- und Tagespflegeeinrichtung
216 Hirschau 540 Hauptstraße 54
Wohngebäude, Nebengebäude
270 Hirschau 3.119 Gg.-Schiffer-Str. 37,
Kindergarten
353 Hirschau 531 Mühlbachteile,
Grünland
706 Hirschau 5.818 Am Bistumer Weg
Campingplatz
706/2 Hirschau 4.708 Am Bistumer Weg
Campingplatz
706/3 Hirschau 1.902 Am Bistumer Weg
Halde
706/4 Hirschau 30 Am Bistumer Weg
Campingplatz
782 Hirschau 980 Wolfgang-Droßbach-Straße 119
Campingplatz
782/4 Hirschau 23.539 Wolfgang-Droßbach-Straße 115
Campingplatz, Freibad
1140 Hirschau 2.660 Dienhof
Nadelwald
1141 Hirschau 6.300 Dienhof
Nadelwald
1142 Hirschau 5.380 Dienhof
Nadelwald
2027 Hirschau 2.180 Kolpingstr. 1 u. 3
Wohnhaus, Kindergarten, Nebengebäude
2148 Hirschau 69.370 Haarbühl
Nadelwald
2158 Hirschau 61.530 Wolfgangsranken
Nadelwald
2281/5 Hirschau 1.505 Im See
Grünland
2287/6 Hirschau 200 Nähe Josefstraße,
Grünland
2287/12 Hirschau 1.090 Nähe Josefstraße,
Grünland
2948 Hirschau 113.050 Rotenstetter
Nadelwald
2976 Hirschau 13.430 Rotenstetter
Nadelwald
3007 Hirschau 4.890 Auf der Bühne
Nadelwald
3058 Hirschau 1.390 Im Schwarzmoos
Nadelwald
3075 Hirschau 2.057 Salzleite
Acker, Nadelwald
3401 Hirschau 2.110 Am Roten Ranken
Acker
1055 Ehenfeld 44.650 Lotesholz
Nadelwald
1062 Ehenfeld 6.640 Lotesholz
Nadelwald

[1]

Einzelnachweise